Kaskoschäden
Eine Kfz-Kaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die das eigene Fahrzeug gegen Schäden versichert. Die Schäden können durch Eigenverschulden, höhere Gewalt, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Wild, Diebstahl, Brand oder auf sonstige Art und Weise entstehen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist hingegen eine Pflichtversicherung, die Schäden an anderen Fahrzeugen und Personen abdeckt.
Der Kaskoversicherungsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen. Er unterliegt daher dem Vertragsrecht.
Die Ansprüche im Kfz-Kaskoschadenfall sind vertraglich geregelt, während die Ansprüche im Kfz-Haftpflichtschadenfall gesetzlich geregelt sind. Im Kfz-Kaskoschadenfall bestimmt der Versicherer die Vertragsbedingungen mit Hilfe der Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB).
Die Ansprüche im Kfz-Kaskoschadenfall sind in der Regel auf die reinen Reparaturkosten und die einfachen Bergungs- und Abschleppkosten beschränkt. Sonstige Positionen wie Mietwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung, Betriebsmittel und andere, sind von der Kaskoversicherung in der Regel nicht gedeckt. Der Umfang der Ersatzleistungen der Kaskoversicherung ist in den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) geregelt.
Unfallgutachter im Kaskoschadenfall
Im Kaskoschadenfall gilt der Grundsatz des Haftpflichtschadenrechtes, dass der Geschädigte einen neutralen Schadengutachter wählen kann, nicht. Die Versicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen von Ihnen beauftragten Unfallgutachter zu tragen. Daher sollten Sie die Übernahme der Kosten für ein Schadengutachten im Kaskoschadenfall mit der Versicherung abstimmen. In der Regel wird die Versicherung ihr sogenanntes “Weisungsrecht” ausüben und den Gutachter selbst bestimmen. Im Einzelfall können die Kosten für den Sachverständigen Ihres Vertrauens übernommen werden.
Die Vollkaskoversicherung deckt im Allgemeinen auch die Leistungen der Teilkaskoversicherung ab.
Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Schadenfall kann die Versicherungsprämie reduziert werden.
Auch bei der Vollkaskoversicherung sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Gründe für den Ausschluss der Kostenübernahme im Schadenfall. Der Einspruch des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit kann als Bestandteil eines Versicherungsvertrags verhandelt werden.
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